für alle Fälle vorgesorgt

Ein Unfall oder eine schwere Krankheit kann von heute auf morgen dafür sorgen, dass man wichtige Dinge nicht mehr selbst entscheiden kann. Dann könnte es passieren, dass fortan statt des Lebenspartners eine fremde, vom Gericht bestimmte Person, über wichtige Dinge Ihres Lebens bestimmt. Aber man kann im Vorfeld alles so gestalten, wie man sich das wirklich wünscht.

Vollmacht

FÜR ALLE FÄLLE VORGESORGT

Rechtsanwalt Dieter Schmid, seit 2018 auch Lehrbeauftragter für Recht und Gesundheitspolitik in Regensburg, erklärt uns in seiner Kanzlei in Hemau / LKR. Regensburg u.a., dass das deutsche Rechtssystem kein „Angehörigenrecht“ kennt.

 

RA Schmid: Dies bedeutet, dass gerichtlich ein „gesetzlicher“ Betreuer bestellt wird, der anstelle etwa eines Familienangehörigen oder einer anderen Vertrauensperson - unter Aufsicht des Gerichts - wichtige Angelegenheiten des Betroffenen regelt, sollte vorab keine entsprechende Vollmacht erteilt worden sein. Selbst Ehepartner haben dann keine rechtliche Handhabe mehr! Verhindert werden kann dies durch eine Vorsorgevollmacht, mit der bereits im Vorfeld eine Person seines Vertrauens bestimmt wird.


GidR: Für welche Bereiche gilt eine solche Vollmacht dann?

 

RA Schmid: Es kann hierin alles festgeschrieben werden, was einem wichtig ist, also auch eine Entscheidungsbefugnis für bestimmte Rechtsgeschäfte, Vermögens- oder Wohnungsangelegenheiten geregelt werden. Nachdem die bevollmächtigte Person dann in den jeweiligen Bereichen für den Betroffenen Entscheidungen treffen kann, wird die gerichtliche Bestellung eines Betreuers überflüssig. Über Reichweite und Möglichkeiten der Ausgestaltung einer solchen Vollmacht sollte man sich grundsätzlich vorab gut informieren. Eine öffentliche Beurkundung oder Beglaubigung durch einen Notar ist z.B. erforderlich, sofern Grundstücksgeschäfte betroffen sind oder eine Ermächtigung zum Abschluss eines Verbraucherdarlehens erteilt werden soll. In meiner Kanzlei in Hemau erarbeite ich regelmäßig mit meinen Mandanten individuelle Lösungen. Ein Tipp hierzu noch: In Bankangelegenheiten empfiehlt sich zudem, bei dem jeweiligen Institut vorstellig zu werden und zusätzlich das bankinterne Vollmachtsformular zu verwenden.

 


GidR: Spielt die Vorsorgevollmacht auch in Gesundheitsfragen eine wichtige Rolle?

 

RA Schmid: Natürlich! Wenn man bedenkt, dass selbst der der langjährige Lebenspartner oder sogar der Ehegatte aufgrund der gesetzlichen Regelungen grundsätzlich keine Auskunft von behandelnden Ärzten erhalten darf, merkt man schnell, wie wichtig eine solche Vorsorgevollmacht werden kann. Schließlich kann mit dieser Erklärung nicht nur der behandelnde Arzt gegenüber der bevollmächtigten Person von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden, sondern zugleich auch ermächtigt werden, in erforderliche Heilbehandlungsmaßnahmen im Sinne des Vollmachtgebers einzuwilligen oder diese zu untersagen und entsprechende Erklärungen abzugeben.

 


GidR: Ein Thema, mit dem sich immer mehr Menschen in diesem Zusammenhang beschäftigen, ist auch die sogenannte Patientenverfügung!

 

RA Schmid: Die Patientenverfügung ist an die behandelnden Ärzte gerichtet! Hierin werden zukünftige medizinische Behandlungswünsche festgelegt, für den Fall, dass man selbst die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit verloren hat. Niemand darf gegen seinen Willen behandelt werden und niemand darf die Sterbephase eines anderen Menschen gegen dessen Willen aufhalten oder verlängern. Je mehr Möglichkeiten die Medizin bietet, umso wichtiger wird es, rechtzeitig zu überlegen, ob man diese unter allen Umständen vollständig in Anspruch nehmen und unter welchen Bedingungen man darauf verzichten möchte. Je konkreter die Wünsche des Patienten zu erkennen sind, umso besser kann die Patientenverfügung umgesetzt werden. Darauf hat auch der Bundesgerichtshof unlängst hingewiesen. Demnach muss eine Patientenverfügung möglichst konkret die Behandlungssituationen beschreiben, für die sie gelten soll. Dies gilt z.B. für ärztliche Maßnahmen wie Schmerz- und Symptombehandlung, künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Wiederbelebung, künstliche Beatmung oder Dialyse. Der Betroffene muss hier zumindest umschreibend festlegen, welche Maßnahmen er in einer bestimmten Behandlungssituation wünscht und welche er ablehnt.

 

WICHTIG: Ist ein Patient nicht fähig, selbst in eine Behandlung einzuwilligen, sind die Festlegungen in einer Patientenverfügung für den behandelnden Arzt bindend. Liegt eine solche nicht vor oder treffen die Festlegungen nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, ist der mutmaßliche Wille zu ermitteln. Der Betreuer oder der Bevollmächtigte hat hierbei die gesetzlich normierte Aufgabe (§ 1901 a BGB), den Willen des Patienten zu erforschen und auch umzusetzen!

 

 

SOLLTEN SIE EINE PERSÖNLICHE BERATUNG WÜNSCHEN, VEREINBAREN SIE EINFACH EINEN BESPRECHUNGSTERMIN.

 

Rechtsanwaltskanzlei SCHMID, Gewerbering Ost 24, 93155 Hemau                                                                           

Tel. 0 94 91 / 90 23 01     

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