Unfallzahlen mit Personenschaden steigen stetig – deshalb ab 2027 höhere Strafen bei E-SCOOTERN:

TRENDIG UNTERWEGS – aber bitte korrekt!

Wer ohne teure Knöllchen unterwegs sein möchte, sollte die Grundregeln kennen.

Rechtsanwalt Dieter Schmid aus Hemau.


Seit 2018 auch Lehrbeauftragter für Recht.

Der schnelle Weg zur Arbeit vorbei am morgendlichen Stau oder der spontane Ausflug am Wochenende: E-Scooter sind aus dem modernen Stadtbild nicht mehr wegzudenken. Die Handhabung ist leicht, geltende Regeln werden laut ADAC aber leider oftmals missachtet und die Unfallzahlen mit Personenschaden sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Durch hohe Geschwindigkeiten kommt es bei Stürzen oft zu schweren Kopf-, Gesichts- oder Knochenverletzungen, meist weil kein Helm getragen wird. Dieser ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird von Ärzten aber dringend empfohlen.


Bereits 14‑Jährige dürfen E-Scooter nutzen. Ob sie die rechtlichen Vorschriften überhaupt kennen? Wir fragen nach bei Rechtsanwalt Dieter Schmid aus Hemau. 


„Diese sogenannten Elektrokleinstfahrzeuge sind rechtlich vollwertige Kraftfahrzeuge, für die klare Spielregeln gelten. 

Wer ohne teure Knöllchen unterwegs sein möchte, sollte die Grundregeln kennen. 

Gehwege und Fußgängerzonen sind und bleiben tabu, es sei denn, sie sind explizit durch Zusatzschilder freigegeben. Der E-Scooter gehört konsequent auf Radwege, Radfahrstreifen oder Fahrradstraßen. Nur wenn solche Strecken fehlen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden.“


Weder Führerschein noch Mofa-Prüfbescheinigung ist nötig. In Sachen Alkohol gelten allerdings die gleichen strengen Maßstäbe wie für Autofahrer!


RA Schmid: „Neben der allgemeinen 0,5-Promille-Grenze gilt für PKW‑Fahranfänger in der Probezeit sowie Personen unter 21 Jahren eine absolute Null-Toleranz von 0,0 Promille. Im gegenseitigen Miteinander auf den Straßen gilt auch das Ein-Personen-Prinzip, was bedeutet: Das Mitnehmen von Beifahrern ist strikt untersagt und kostet 25 Euro. Steigende Unfallzahlen bei E-Scootern. Der Gesetzgeber hat jetzt reagiert: Um die Verkehrssicherheit zu erhöhen und Unfällen vorzubeugen, wurden die Bestimmungen weiter nachgeschärft, stärker an den Radverkehr angeglichen und einige Bußgelder spürbar angehoben“, so der Rechtsanwalt und Lehrbeauftragte für Recht mit Kanzlei in Hemau. 


Auch am Fahrzeug selbst muss einiges beachtet werden! 


„Jeder E-Scooter benötigt eine gültige Betriebserlaubnis, zwei voneinander unabhängige Bremsen, eine funktionierende Klingel und vollständige Beleuchtung mitsamt Reflektoren und ab Januar 2027 verpflichtend Blinker für neu in den Verkehr gebrachte E-Scooter, die dann das Handzeichen beim Abbiegen überflüssig machen. Zudem benötigt man eine Haftpflichtversicherung, die durch das jährliche Versicherungs-Klebeschild am Roller nachgewiesen werden muss.“


Es kann also teurer werden für die flotten Flitzer. Die Handynutzung während der Fahrt schlägt zum Beispiel mit satten 100 Euro sowie einem Punkt in Flensburg zu Buche! 


Was ist eigentlich mit dem bekannten Ärgernis, achtlos abgestellte Leih-Scooter, oft achtlos quer auf Gehwegen, vor Hauseinfahrten oder an Bushaltestellen? 


RA Schmid: „Weil die ja zu gefährlichen Stolperfallen werden können, insbesondere für ältere Menschen oder Menschen mit Sehbehinderung, greift hier die Straßenverkehrsordnung“, so Schmid. „Einfaches Falschparken kostet bis zu 30 Euro. Blockiert ein Roller den Weg so massiv, dass beispielsweise blinde Menschen, Senioren mit Rollator oder Kinderwagen gefährdet werden, steigt das Bußgeld auf 30 bis 55 Euro und bei schwerwiegenden Behinderungen, z. B. auf Radwegen oder Rettungswegen, können Bußgelder von bis zu 70 Euro verhängt werden. Neben höheren Geldstrafen gibt es jedoch auch praxisnahe Erleichterungen. So gelten für E-Scooter künftig standardmäßig die Fahrradampeln, und bei entsprechender Beschilderung darf auch der grüne Abbiegepfeil genutzt werden.“


Rechtsanwaltskanzlei SCHMID

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