
Mein fester Wille
– auch wenn ich nicht mehr selbst entscheiden kann
„Unverhofft kommt oft“ – eine alte Weisheit, die leider auch heute noch Gültigkeit hat. Ein Unfall oder eine schwere Krankheit sorgt von heute auf morgen dafür, dass man wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst treffen kann. Dann kann es sein, dass eine völlig fremde, vom Gericht bestimmte Person über wesentliche Bereiche des eigenen Lebens entscheidet! Wer möchte das schon?
Vorsorgen ist hier angesagt. Vom Gesetzgeber gibt es zwar inzwischen eine kleine Erleichterung für Ehepaare, aber auch die ist begrenzt, weshalb man unbedingt alles individuell in einer Vollmacht festschreiben lassen sollte, damit im Ernstfall wirklich alles nach den eigenen Wünschen läuft.
Wir fragen den Fachmann: Worauf kommt es wirklich an? Was muss man wissen?
Rechtsanwalt Dieter Schmid, seit 2018 unter anderem Lehrbeauftragter für Recht in Regensburg mit Kanzlei in Hemau (Landkreis Regensburg), kennt sich zu diesem Thema besonders gut aus: „Auch wenn sich rechtlich in den vergangenen Jahren einiges getan hat, gilt auch nach der großen Reform im Prinzip, dass Angehörige im Ernstfall nicht automatisch für einen sprechen dürfen – es gibt kein allumfassendes Angehörigenrecht! Wenn man vorab keine Vorsorgevollmacht ausgestellt hat, muss das Gericht grundsätzlich weiterhin einen rechtlichen Betreuer bestellen – das kann ein Familienmitglied sein, aber eben auch eine gänzlich fremde Person!“
Seit 2023 gibt es hier eine wichtige Ausnahme: das Ehegatten-Notvertretungsrecht.
RA Schmid: „Wenn ein Ehepartner durch einen Unfall oder eine akute Krankheit bewusstlos oder geschäftsunfähig wird, darf der andere Partner für ihn im medizinischen Bereich entscheiden. Aber Achtung: Dieses Recht ist kein Freifahrtschein, maximal auf sechs Monate begrenzt und gilt ausschließlich für gesundheitliche Angelegenheiten und damit zusammenhängende Verträge (wie den Krankenhausaufenthalt). Für Bankgeschäfte, Wohnungsangelegenheiten oder Vermögensfragen haben Ehepartner nach wie vor keine automatische Handhabe. Und unverheiratete Lebenspartner gehen dabei komplett leer aus.“
Eine Vorsorgevollmacht ist elementar wichtig!
RA Schmid: „Auf jeden Fall, denn damit ist man auch als unverheirateter Partner rechtlich abgesichert! Alles, was einem wichtig ist, wird festgeschrieben. Vermögen‑ und Wohnungsangelegenheiten, Behördengänge und vieles mehr. Weil durch die Vollmacht der Bevollmächtigte im Ernstfall sofort und ohne gerichtliche Kontrolle handeln kann, wird eine gesetzliche Betreuung überflüssig. Aber Vorsicht! Es gibt zwar normalerweise keine Pflicht zur notariellen Beurkundung, aber wenn die Vollmacht auch für Grundstücksgeschäfte (z. B. Hausverkauf zur Finanzierung von Pflegekosten) gelten soll oder zur Aufnahme von Verbraucherdarlehen ermächtigt, dann ist eine derartige Beglaubigung zwingend erforderlich. In meiner Kanzlei in Hemau erarbeiten wir solche Vollmachten regelmäßig fachlich exakt mit den Klienten.“
Die Vorsorgevollmacht. In Gesundheitsfragen nach wie vor das wichtigste Werkzeug!
„Absolut!“, so RA Schmid. „Ehepartner dürfen sich dank des Notvertretungsrechts zwar sechs Monate lang um die Akutmedizin kümmern, aber danach ist Schluss. Und für unverheiratete Paare gilt das ohnehin nicht – hier bekommt der Partner ohne Vollmacht von den Ärzten wegen der Schweigepflicht nicht einmal eine Auskunft. In der Vorsorgevollmacht entbindet man die Mediziner explizit von der Schweigepflicht gegenüber der bestimmten Vertrauensperson. Zudem ermächtigt man sie, in schwierige medizinische Eingriffe einzuwilligen oder diese abzulehnen.
Da gibt es doch auch die Patientenverfügung?
RA Dieter Schmid: „Die Patientenverfügung richtet sich direkt an die behandelnden Ärzte. Hier legt man schriftlich fest, welche medizinischen Behandlungen man wünscht oder ablehnt, falls man sich selbst nicht mehr äußern kann – etwa am Lebensende oder in der Sterbephase. Der Bundesgerichtshof fordert hier höchste Präzision: Allgemeine Floskeln wie „Ich möchte nicht an Schläuchen hängen“ reichen nicht aus. Die Behandlungssituationen (z. B. künstliche Ernährung, Beatmung, Wiederbelebung) müssen so konkret wie möglich umschrieben werden. Hier schließt sich der Kreis zur Vollmacht: Wenn ein Patient nicht mehr einwilligungsfähig ist, müssen die Ärzte den Willen des Patienten ermitteln. Die Patientenverfügung ist dafür die Basis. Der Bevollmächtigte (oder der gerichtlich bestellte Betreuer) hat dann die gesetzliche Pflicht, den ausdrücklichen Willen des Patienten gegenüber den Ärzten durchzusetzen. Beide Dokumente gehören also idealerweise als Paket zusammen.“
Wichtiger TIPP zu Bankgeschäften:
Banken und Sparkassen sind bei allgemeinen Vorsorgevollmachten oft sehr bürokratisch und akzeptieren sie im Alltag trotz Rechtsgültigkeit nur ungern. Deshalb unbedingt zusätzlich bei der Bank das bankinterne Vollmachtsformular unterzeichnen.
Rechtsanwaltskanzlei SCHMID
Gewerbering Ost 24, 93155 Hemau






