Radler - – teilweise gelten 
 kuriose Verkehrsregeln

Mal ehrlich, haben Sie sich als Autofahrer nicht auch schon einmal über Radler vor Ihnen geärgert, die ohne Rücksicht auf das, was hinter ihnen geschieht, schön nebeneinander fahren?   DAS IST ERLAUBT!!

Erfahren wir überraschenderweise von Dieter Schmid, Anwalt mit Kanzlei in Hemau im LKR. Regensburg und Lehrbeauftragter für Recht. „Dies gilt laut Straßenverkehrsordnung jedenfalls, solange man damit niemanden am Überholen hindert, etwa auf besonders engen Straßen.“ Aber davon gibt es ja in Ostbayern gerade in ländlichen Regionen genügend.

RA SCHMID, Hemau

Fahren auf dem Bürgersteig


Einen Stau mit dem Rad umgehen und auf den Bürgersteig ausweichen? Das dürfen nur Kinder bis 10 Jahre und deren Begleiter. Alle anderen müssen entweder den Radweg oder die Straße benutzen. Eine Ausnahme gilt für Gehwege mit der Kennzeichnung „Radfahrer frei“. Fahrradfahrer haben laut StVO in diesem Fall die Wahl, ob sie Straße oder Gehweg nutzen möchten.
Müssen Radler grundsätzlich Radwege benutzen?


„Nur Pflicht, wenn sie mit entsprechenden Verkehrszeichen (Weißes Fahrrad auf blauem Grund) ausgeschildert sind! Die Benutzung eines nicht ausgewiesenen Radweges ist eine freiwillige Entscheidung,“ so Dieter Schmid. „Die Straßenverkehrsordnung (StVO) macht hierbei übrigens keine Unterschiede zwischen Radtypen.

 
Das mit den verschiedenen Rad-Typen ist so eine Sache! 
Fahrrad, Pedelec, E-Bike – alles dasselbe?


„Eben nicht“, so Rechtsanwalt Dieter Schmid. „Eigentlich sind über 95 % der motorisierten Räder in Deutschland sogenannte Pedelecs, die den Radfahrer mit bis zu 250 Watt unterstützen und die wir umgangssprachlich ‚E-Bike‘ nennen. Was aber eigentlich nicht korrekt ist, denn bei E-Bikes handelt es sich streng genommen um stärkere Räder mit höherer Wattzahl, für die nicht alle Radwege innerorts befahrbar sind, ‚S-Pedelec‘ heißen und Geschwindigkeiten von bis zu 40 km/h erreichen können. Sie zählen damit auch nicht mehr zu den Fahrrädern, sondern zu den Kleinkrafträdern und müssen entsprechend gekennzeichnet sein.“ 


Telefonieren und Lieblingsmusik hören – kann teuer werden! 


„Für die Nutzung elektronischer Geräte gelten beim Radfahren ähnliche Regeln wie im Auto, wo es grundsätzlich verboten ist, ein elektronisches Gerät in der Hand zu halten oder zu bedienen. Hierfür müssen auch Radler anhalten, ansonsten droht ein hohes zweistelliges Bußgeld. Auch ein Kopfhörer ist hier keine gute Idee, im Gegenteil! Wer als Radfahrer andere Verkehrsteilnehmer akustisch nicht wahrnehmen kann, muss ebenfalls mit einer Geldstrafe rechnen“, so der Anwalt mit Kanzlei in Hemau. Kurios: Das Telefonieren mit Ohrstöpsel wiederum ist erlaubt. Wir befinden uns also in einer rechtlichen Grauzone.


Mit dem Rad in die Kneipe, wegen dem einen Bier zu viel? 


Hier ist die StVO streng: Wer auf dem Fahrrad an einem Unfall beteiligt ist, kann bereits ab 0,3 Promille („relative Fahruntüchtigkeit“) zumindest mithaften. Absolut fahruntüchtig sind Fahrradfahrer ab 1,6 Promille – dann droht natürlich auch eine MPU.


Durch Tempo 30 Zonen brettern? 


„Kann man nicht nur in der Regensburger Altstadt immer häufiger beobachten, ist aber absolut verboten. Auch für Radler gelten die vorgeschriebenen Geschwindigkeiten, aber man glaubt es kaum: außerhalb geschlossener Ortschaften gelten die Tempolimits im Straßenverkehr nur für Kraftfahrzeuge! Das bedeutet freilich nicht, dass man, soweit es die Fitness erlaubt, immer richtig reintreten darf. Radfahrer müssen hier zwar keine generelle Geschwindigkeitsbegrenzung beachten, aber sie müssen ihre Geschwindigkeit den Straßen- und Witterungsverhältnissen anpassen und dürfen keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährden,“ so Rechtsfachmann Dieter Schmid.


Wenn ein Radler in einer Begrenzung tatsächlich geblitzt wird, 


...kann unter Umständen ein saftiges Bußgeld den Radlspaß ganz schön trüben ... sofern man seine Identität überhaupt feststellen kann.


Ahh ja! Jetzt wird klar, warum so viele Radler in voller Montur fast schon vermummt unterwegs sind. Alles Tarnung!